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Stand 01.09.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  für Lieferungen und Leistungen

der Firma Polyroof Karosserie und Fahrzeugbau Gebr. Günther OHG

 

 

1. Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwingender Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen, sowie Einbau- und Montagearbeiten.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem gleichen Kunden.

 

2. Preise und Auftragserteilung

Es gelten die dem Kunden in der Auftragsbestätigung mitgeteilten Preise für 12 Monate.

Eine Anzahlung von 10% des Auftragswerts wird fällig bei Auftragserteilung.

Der Auftrag muss unterschrieben vom Kunden innerhalb der vorgegebenen Frist beim Auftragnehmer eingegangen sein.

Änderungen sind bis 30 Tage vor Umbaubeginn schriftlich beim Auftragnehmer einzureichen,

danach wird den Auftraggeber eine geänderte Auftragsbestätigung zugeschickt.

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes

zur Zahlung fällig.

 

3. Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.

 Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag

und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

Betriebsstörungen, Materialmängel, Ereignisse höherer Gewalt wie Feuer, Streik usw. entbinden

uns von der Einhaltung des Liefertermins.

In keinem Fall kann der Besteller daraus die Berechtigung herleiten, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche zu stellen.

 

 

4. Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung, sämtlicher Forderungen, Eigentum des Auftragnehmers.

 

 

5. Angebot/ Auskünfte

Gegenüber dem Kunden schriftlich abgegebene Angebote binden uns innerhalb des folgenden

3 Wochen-Zeitraums, für daraufhin erfolgende Bestellungen durch den Kunden. Für etwaige danach erfolgende weitere Bestellungen oder künftige Nachbestellungen sind sie nicht verbindlich.

Auskünfte tel. per Email oder Telefax sind grundsätzlich ohne Gewähr.

 

 

6. Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vor-liegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigung-gen ausgehend vom Gesamtpreis zu zahlen:

erfolgt der Rücktritt bis 21. Tag vor Auf/Umbautermin 10% des Auftragswert

ab 20. Tag vor Auf/Umbautermin 15% des Auftragswert.

 

 

Gewährleistung für Hochdach und Aufstelldach / Umbauten

 

1.0 POLYROOF Karosserie-& Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG  leistet Gewähr für die Mangelfreiheit während  2 Jahren seit Auslieferung des Neufahrzeuges an den Verkäufer entsprechend der gesetzlichen Regelung. Die Ansprüche des Käufers erstrecken sich nur auf den Zustand des Umbaus zum Zeitpunkt der Auslieferung ab POLYROOF Karosserie- & Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG.

Die POLYROOF Karosserie- & Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG  übernimmt  keine Gewähr für die Mängelfreiheit des Volkswagen Basis-Fahrzeugs und dessen Komponenten mit Ausnahme von der hier geregelten Umfangs. Spätere Erweiterungen, Abänderungen und Umbauten werden von der Sachmängelhaftung nicht erfasst es sei denn, dass diese Arbeiten unmittelbar bei POLYROOF Karosserie -& Fahrzeugbau Gebr. OHG  durchgeführt wurden.

 

2.0 Die POLYROOF Karosserie -&Fahrzeugbau Gebr. OHG gibt für den vom Käufer erworbenen Aufbau für zwei Jahre, bei POLYROOF Hochdächern bis zu einer maximalen Laufleistung von 100.000 km, eine Gewährleistung dafür, dass bei üblicher Beanspruchung in den von der POLYROOF Karosserie-&  Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG gefertigten Umbau kein Wasser von außen her eindringt.

 

2.1 Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme aus dieser Gewährleistung sind, dass der Käufer den Nachweis darüber führt.

 

2.2 Dass durch den Umbau der Firma POLYROOF  Karosserie- &  Fahrzeugbau Gebr. Günther OHG in den Bereichen  Hochdachverklebungen, Fenster und Verschraubungen im Hochdach, bei üblicher Beanspruchung Wasser eindringt.

Übliche Beanspruchung liegt beispielsweise nicht vor, wenn Wasser mit einem Druck von mehr als 1 bar auf das Fahrzeug auftritt,

 

2.3 Dass sich der Umbau in den fraglichen Bereichen im  Originalzustand befindet,  oder,  falls Arbeiten ausgeführt wurden, diese ausschließlich durch die POLYROOF Karosserie-&  Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG  erfolgt sind. Dies gilt dann nicht, wenn der Käufer nachweist, dass die Arbeiten oder Veränderungen für die Undichtigkeit nicht ursächlich geworden sind,

 

2.4 Dass der Mangel nicht auf Missbrauch oder fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Käufer zurückzuführen ist,

 

2.5 Dass der Mangel nicht auf Umweltbelastungen zurückzuführen ist, die das Maß des Üblichen und Zulässigen übersteigen,

 

2.6 Dass das Fahrzeug  jährlich, entgeltlich, dem Händler oder POLYROOF Karosserie-&  Fahrzeugbau Gebr.  Günther OHG  zur Inspektion dieser Bereiche vorgeführt wurde. Die Jahresfrist beginnt gem. Ziff.5 dieser Vereinbarung. Werden die Inspektionsarbeiten bis spätestens zwei Monate nach Fristablauf nachgeholt, bleiben die Gewährleistungsansprüche erhalten. Das Inspektionsintervall verschiebt sich hierdurch nicht. Diese Inspektionen sind nachzuweisen durch, von der Werkstätte in das Gewährleistungsheft bestätigte, ausgeführte Jahresinspektion nebst Stempel und Unterschrift der Werkstätte,

 

2.7 Dass die Behebung bei der Inspektion erkannter Mängel unverzüglich bei  POLYROOF Karosserie- & Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG in Auftrag gegeben wurde.

 

2.8 Dass die Pflegeanweisungen von der POLYROOF Karosserie- &  Fahrzeugbau Gebr. OHG eingehalten wurden.

 

2.9 Dass eine Undichtigkeit oder auf Undichtigkeit hindeutende Feuchtigkeit spätestens 14 Tage nach Erkennbarkeit dem Händler gemeldet wurde, für Folgeschäden dauerhaften Feuchtigkeitseintrittes wird nicht gehaftet.

 

2.10 Dass der Aufwand für die Gewährleistungsarbeiten, darf den Zeitwert des Fahrzeuges nicht übersteigen.

 

2.11 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer.

Sie endet vorzeitig, wenn am Fahrzeug Totalschaden entsteht oder seine Gebrauchsfähigkeit aus anderen Gründen entfällt. Arbeiten am Aufbau, die aufgrund dieses Gewährleistungsvertrages erbracht werden, verlängern die Gewährleistungszeit nicht.

 

3.0 Die Sachmängelansprüche sind gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Ist dieser rechtlich, wirtschaftlich oder technisch nicht in der Lage, die Ansprüche des Käufers ordnungsgemäß zu erfüllen, kann der Käufer POLYROOF Karosserie- &  Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG unmittelbar in Anspruch nehmen.

 

3.1 Der Käufer hat bei Vorliegen von Mängeln das Recht auf Nacherfüllung.

 

Für die Abwicklung gilt Folgendes:

 

3.2  Der Käufer kann die Nacherfüllung bei seinem Verkäufer oder bei POLYROOF Karosserie -& Fahrzeugbau Gebr. Günther OHG unverzüglich schriftlich geltend machen.

Der Käufer hat  Mängel unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.

Der Kunde oder der Verkäufer muss bevor er den Mangel beseitigen lässt, eine schriftliche Freigabe der Instandsetzung von POLYROOF Karosserie- &  Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG bekommen.

Wir behalten uns vor den Mangel selbst oder eine geschulte Fachwerkstatt zu beauftragen

Im Hinblick auf die Mängelbeseitigungsansprüche auf  Einbauteile gilt Folgendes:

Die Sachmängelansprüche sind vorrangig gegen-über den Lieferanten geltend zu machen. POLYROOF Karosserie- &  Fahrzeugbau Gebr. Günther  OHG  tritt daher hiermit dem Käufer die eigenen Ansprüche aus den gegebenen Herstellergarantien gegen die Lieferanten ab und wird dem Käufer bei der Wahrnehmung dieser Ansprüche behilflich sein.

 

3.3 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer zunächst das Recht, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Diese hat unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen zu erfolgen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind. Ersetzte Teile werden Eigentum der POLYROOF Karosserie- &  Fahrzeugbau Gebr. OHG.

Werden durch die Nachbesserung zusätzliche von POLYROOF  Karosserie- u. Fahrzeugbau Gebr.  Günther OHG  vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren einschließlich der Kosten benötigter Materialien.

 

3.4 Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

 

3.5  Wird der Umbau wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Fahrzeuges nächstgelegenen Volkswagen-Händler zu wenden. Dieser entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seine Werkstatt durchgeführt werden.

 

3.6  Abweichend von Ziffer 1,1.Absatz gilt für Nutzfahrzeuge einer Verjährungsfrist von 1 Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in der Ausübung seiner gewerblichen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

4.0 Natürlicher Verschleiß ist von der Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

 

5.0 Hat POLYROOF  Karosserie-& Fahrzeugbau Gebr.  Günther OHG aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet  POLYROOF Karosserie- & Fahrzeugbau Gebr. Günther OHG  beschränkt; die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet POLYROOF  Karosserie- & Fahrzeugbau Gebr. OHG  nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

 

6.0 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 8 gilt ebenfalls, soweit die dort genannten Ansprüche in Verbindung mit der  Verletzung von Nebenpflichten aus falscher Beratung, unerlaubter Haftung oder positiver Forderungsverletzung hergeleitet werden.

 

7.0 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingungen mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

Göttingen.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz des Gerichtsstands.

 

Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

 

 

 

 

 

 

9.0 Weitere Bestimmungen

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Auf-hebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.